Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm

Hier beantworten wir einige zentrale Fragen, die den Breitbandausbau in Bayern und das bayerische Förderprogramm betreffen. Diese sollen eine erste Orientierung bieten. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen das Bayerische Breitbandzentrum sowie die Breitbandmanager an den örtlich zuständigen Ämtern für Breitband, Digitalisierung und Vermessung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Grundsätzliches

Seit wann gibt es das bayerische Förderprogramm?
Die Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Breitbandrichtlinie – BbR) ist nach Genehmigung durch die Europäische Kommission am 09.07.2014 in Kraft getreten. Sie löst die Breitbandrichtlinie vom 22. November 2012 ab. Das Breitband-Förderprogramm läuft bis 31. Dezember 2020.
Nach dem 1. April 2020 sind keine Verfahrenseinstiege in die Förderung nach Bayerischer Breitbandrichtlinie mehr möglich.
Was soll mit dem Förderprogramm erreicht werden?
Zweck der Förderung ist der sukzessive Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze) im Freistaat Bayern mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download und viel höhere Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung, in den Gebieten, in denen diese Netze noch nicht vorhanden sind und in denen sie in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden (vgl. Nr. 1.1 BbR).
Was wird gefördert – und was nicht?
Gefördert werden Aufwendungen des Zuwendungsempfängers (in der Regel die Gemeinde) an private oder kommunale Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinn des § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (Netzbetreiber) zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen (vgl. Nr. 2 BbR). Investitionen von Gemeinden in den Auf- oder Ausbau eigener Breitbandinfrastrukturen sowie Planungs- oder Machbarkeitsstudien sind nicht eigenständiger Gegenstand der Förderung.

Seit März 2014 besteht für Gemeinden in Bayern zusätzlich die Möglichkeit, beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung das sogenanntes "Startgeld Netz" in Höhe von einmalig 5.000 EUR zu beantragen. Mit dem „Startgeld Netz“ unterstützt der Freistaat Bayern die Kommunen bei der administrativen Abwicklung des Förderprogramms zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen (siehe dazu auch die Informationen unter "Startgeld Netz").
Was sind die Zuwendungsvoraussetzungen?
Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich im Detail aus der BbR. Als Grundvoraussetzung für eine Förderung nach Nr. 4.1. BbR gilt, das diese zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung bzw. der durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erreichten Breitbandversorgung führen muss. Eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung liegt vor, wenn durch erhebliche neue Investitionen (z.B. optische Bauelemente, die näher zum Endkunden geführt werden, "FTTx") alle möglichen Endkunden im Erschließungsgebiet, die noch nicht mit NGA-Bandbreiten versorgt werden, über wesentlich höhere Bandbreiten im Upload und im Download (mindestens Verdoppelung) verfügen, als ohne geförderten Ausbau. Die Mindestversorgung von 30 Mbit/s im Download und eine viel höhere Upload-Geschwindigkeit als bei Netzen der Breitbandversorgung muss in jedem Fall zur Verfügung stehen.

Zusätzlich muss an mindestens einer Stelle im Erschließungsgebiet eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s zur Verfügung stehen.

Zudem sind die in der BbR festgelegten Verfahrensschritte einzuhalten. Hierzu zählt etwa die Bestandsaufnahme der vorhandenen Versorgung im Gemeindegebiet (vgl. Nr. 4.2 BbR), die Durchführung der Markterkundung (vgl. Nr. 4.3 ff. BbR), die Durchführung eines offenen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens (vgl. Nr. 5 BbR), der Abschluss des Kooperationsvertrages mit dem ausbauenden Netzbetreiber (vgl. Nr. 5.7 BbR), die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (vgl. Nr. 8.1 BbR) und die Dokumentation der Infrastruktur (vgl. Nr. 9 BbR).
Wer kann eine Zuwendung erhalten?
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Gemeindeverbände im Freistaat Bayern (vgl. Nr. 3 BbR).

Startgeld Netz

Wofür dient das "Startgeld Netz"
Die Teilnahme am Förderverfahren nach der Breitbandrichtlinie ist für Kommunen mit einem administrativen Aufwand verbunden. So müssen die Kommunen ein vorläufiges Erschließungsgebiet festlegen, die bereits vorhandene Versorgung mit Breitbandanschlüssen im Erschließungsgebiet ermitteln, die Netzbetreiber zu ihren eigenwirtschaftlichen Ausbauplänen befragen etc. Mit dem „Startgeld Netz“ unterstützt der Freistaat Bayern die Kommunen bei der administrativen Abwicklung des Förderprogramms zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen.
Fördergegenstand - "Startgeld Netz"
Gegenstand des „Startgeld Netz“ ist der den Kommunen im Rahmen der bayerischen Hochgeschwindigkeitsförderung entstehende administrative Aufwand. Hierzu zählt die Beauftragung externer Planungsbüros ebenso wie der Personal- und Sachaufwand in der Kommune.
Empfänger und Voraussetzungen - "Startgeld Netz"
Empfänger des „Startgeld Netz“ sind Kommunen, die beabsichtigen, für sich bzw. als Mitglied eines Zusammenschlusses von Gemeinden oder eines Gemeindeverbands eine Förderung im Rahmen der bayerischen Hochgeschwindigkeitsförderung zu beantragen. Für den Bezug ist es ausreichend, dass für das jeweilige Gemeindegebiet eine geografische Darstellung eines vorläufigen Erschließungsgebiets sowie eine Analyse der vorhandenen Breitbandversorgung erfolgt und über das zentrale Onlineportal veröffentlicht worden ist.
Art und Umfang des "Startgeld Netz"
Das „Startgeld Netz“ wird als feste Verwaltungspauschale (Festbetrag) geleistet. Es beträgt einmalig 5.000 Euro pro Kommune. Das „Startgeld Netz“ wird auf eine Förderung im Rahmen der bayerischen Hochgeschwindigkeitsförderung angerechnet. Ein einmal bewilligtes "Startgeld Netz" muss nicht zurückgezahlt werden wenn es nicht zu einer Förderung nach der Breitbandrichtlinie kommt, z.B. weil ein Netzbetreiber im Rahmen der Markterkundung einen eigenwirtschaftlich Ausbau ankündigt.
Beantragung Startgeld Netz
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einzureichen.

Fördersätze und Förderhöchstbetrag

Wie hoch sind die Fördersätze und Förderhöchstbeträge?
Die Fördersätze der Gemeinden sind abhängig von bestimmten Strukturindikatoren und betragen 60 %, 70 % oder 80 %. In Härtefällen wird ein Fördersatz von 90 % gewährt.

Die Förderhöchstbeträge sind abhängig von der Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine Gemeinde mit geringer Einwohnerdichte und vielen Ortsteilen erhält einen höheren Förderhöchstbetrag als eine Gemeinde, die dichter besiedelt ist und nur aus wenigen Ortsteilen besteht. Der niedrigste Förderhöchstbetrag beträgt 500.000 Euro. Der höchste Förderhöchstbetrag beträgt 950.000 Euro. Dazwischen sind die Förderhöchstbeträge in Stufen von 10.000 Euro gestaffelt. Bei interkommunaler Zusammenarbeit erhöht sich der individuelle Förderhöchstbeträge um weitere 50.000 Euro für jede der beteiligten Gemeinden.

Fördersatz und Förderhöchstbetrag wirken wie folgt zusammen: Die Gemeinde gleicht dem im Auswahlverfahren ermittelten Netzbetreiber dessen prognostizierte Wirtschaftlichkeitslücke zu 100 % aus und erhält hierfür eine staatliche Förderung in Höhe des jeweiligen Fördersatzes. Der Förderhöchstbetrag ist der Betrag, den eine Kommune maximal erhalten kann. Jede Kommune kann ihren Förderhöchstbetrag durch ein oder mehrere Ausbauprojekte während der Laufzeit des Programms voll ausschöpfen.

Linkeinstellungen

Die BbR verlangt an verschiedenen Stellen eine Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal des Bayerischen Breitbandzentrums. Welche Schritte muss eine Gemeinde hierfür unternehmen?
Die Veröffentlichungen der Gemeinde im Rahmen des Förderprozesses erfolgen zunächst auf der Gemeinde-Homepage. Die Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal wird dann als Weblink zu dieser Seite umgesetzt. Die von der BbR vorgeschriebenen Veröffentlichungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Link auf dem Onlineportal des Bayerischen Breitbandzentrums veröffentlicht ist. Hierzu schickt die Gemeinde eine E-Mail mit dem Link an den jeweils zuständigen Breitbandmanager; die Kontaktdaten finden Sie hier. Ist dies erfolgt, werden die von der Gemeinde getätigten Angaben durch den jeweils zuständigen Breitbandmanager kursorisch auf Plausibilität geprüft und – sofern die kursorische Prüfung keine Beanstandungen ergibt – wird der Link auf dem zentralen Onlineportal veröffentlicht. Die Gemeinde erhält hierüber eine Bestätigungsmail durch das Bayerische Breitbandzentrum.
Wie lange müssen Links, die auf der Homepage des Bayerischen Breitbandzentrums veröffentlicht wurden, abrufbar sein?
Alle Informationen und Dokumente, die auf der Gemeinde-Homepage eingestellt und mit dem zentralen Onlineportal „verlinkt“ werden, müssen während des gesamten Förderprozesses verfügbar sein. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die einzelnen Schritte des Förderverfahrens, welche die Gemeinde durchzuführen hat, dokumentiert sind und nachvollzogen werden können.
Müssen Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung auf der jeweiligen Gemeinde-Homepage für 10 Jahre veröffentlicht werden (vgl. Nr. 9 BbR)?
Der Fördersteckbrief und die abschließende Projektbeschreibung sind nur auf dem zentralen Onlineportal für 10 Jahre zu veröffentlichen. Diese Vorgabe der BbR wird durch das Bayerische Breitbandzentrum übernommen. Die entsprechenden Veröffentlichungen der Gemeinde werden auf einem zentralen Server abgelegt und stehen für den geforderten Zeitraum auf dem Onlineportal des Breitbandzentrums zur Verfügung.
Gibt es im Verfahren Fristen zu beachten?
Für einige Verfahrensschritte schreibt die BbR Mindestfristen vor (z.B. 1 Monat für die Markterkundung), für anderen (z.B. Bekanntmachung Auswahlverfahren) setzt die Gemeinde eigene Fristen. In jedem Fall gilt: Fristen beginnen erst zu laufen, sobald der Link auf dem Onlineportal des Bayerischen Breitbandzentrums veröffentlicht ist. Da Veröffentlichungen der Gemeinden durch den jeweils zuständigen Breitbandmanager kursorisch geprüft werden, ist es sinnvoll, beim Setzen der Frist einen zeitlichen „Puffer“ einzuplanen.
Was bedeutet es, wenn in der Förderfortschrittsliste das Datum in grauer Schrift dargestellt ist?
Gemeinden, die ihr Verfahren ausgesetzt haben, werden in der Förderfortschrittliste anhand dieser Darstellung gekennzeichnet. Des Weiteren werden die dazugehörigen Links zur jeweiligen Gemeindehomepage deaktiviert. Gemeinden setzen ihr Verfahren beispielsweise aus, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen bzw. neue Umstände ergeben haben (bspw. durch einen eigenwirtschaftlich angekündigten Ausbau).
Beginnt eine solche Gemeinde ein neues Verfahren, wird das ausgesetzte Verfahren überschrieben. In der CSV-Datei wurde eine Spalte (letzte Spalte) eingefügt, in welcher bei den jeweiligen Gemeinden "ausgesetzt" sowie das Datum der Veröffentlichung ersichtlich ist.
Was muss eine Gemeinde tun, wenn sie ihr Verfahren aussetzen möchte?
Setzt eine Gemeinde ihr Verfahren aus, muss sie dies dem jeweils zuständigen Breitbandmanager per Mail mitteilen. Daraufhin wird in der Förderfortschrittliste das Datum "ausgegraut" und die Links zur Gemeindehomepage werden deaktiviert. Die Gemeinde erhält hierüber eine Bestätigungsmail durch das Bayerische Breitbandzentrum.
Warum sind alle Links deaktiviert, wenn eine Gemeinde bereits den Fördersteckbrief veröffentlicht hat?
Sobald eine Gemeinde einen Fördersteckbrief veröffentlicht, kann das laufende Antragsverfahren als abgeschlossen angesehen werden. Aufgrund dessen wird es nicht mehr als notwendig erachtet, dass die Verlinkung zur Gemeindehomepage weiterhin aktiv ist. Ab Veröffentlichung des Fördersteckbriefs steht es der Gemeinde frei, die bis dato veröffentlichten Informationen zu den jeweils durchlaufenen Förderschritten von der Gemeindehomepage zu entfernen. Etwaige Vorgaben zur internen Dokumentation des Verfahrens sowie der Archivierung der Unterlagen bleiben hiervon unberührt.

Fristverlängerungen

Was bedeutet das Symbol * in der Förderfortschrittsliste?
Das Sternchen in der Linkliste macht kenntlich, wenn eine Gemeinde - nach erfolgter Linkeinstellung - während des jeweiligen Förderschritts bisher veröffentlichte Fristen verlängert. Dies dient insbesondere dazu, Netzbetreiber sowie andere am Förderverfahren beteiligte Akteure hierauf hinzuweisen.
Wie soll eine nachträgliche Fristverlängerung dargestellt werden?
Eine Fristverlängerung ist auf der Gemeindehomepage bekannt zu machen. Es empfiehlt sich darüber hinaus, über die Fristverlängerung einen Aktenvermerk zu fertigen, um diesen im Rahmen der Förderantragstellung der Bezirksregierung mit vorlegen zu können. Auf der Gemeindehomepage ist das neue Fristende inkl. Datum und Uhrzeit anzugeben. Bei einer Verlängerung der Angebotsfrist im Auswahlverfahren ist auch auf eine etwaige Anpassung der Bindefrist des Angebots zu achten. Wichtig: Die mit Datum versehenden Ursprungsdokumente dürfen nachträglich nicht geändert werden.
Ist das * auch in der CSV-Datei ersichtlich?
In der CSV-Datei wurde eine neue Spalte eingefügt, in welcher das Datum der letzten Anpassung inkl. des jeweiligen Förderschritts enthalten ist. Auf diese Weise ist erkennbar, wann und in welchem Schritt eine Gemeinde ihre ursprünglich veröffentlichte Frist verlängert hat.
Warum wird, wenn ein * gesetzt wird, nicht auch das Datum aktualisiert?
Das * zeigt an, wenn eine Gemeinde eine veröffentliche Frist nachträglich verlängert hat. Das ursprüngliche Veröffentlichungsdatum bleibt davon unberührt und wird beibehalten.
Wie kann eine Gemeinde das Bayerische Breitbandzentrum über eine nachträgliche Änderung informieren?
Nimmt eine Gemeinde - nach einer bereits erfolgten Linkveröffentlichung - eine Fristverlängerung im jeweiligen Förderschritt vor, so soll sie dies dem jeweils zuständigen Breitbandmanager per Mail mitteilen. Daraufhin wird in der Förderfortschrittstabelle hinter das Datum des jeweiligen Förderschritts das Sternchen eingefügt. Die Gemeinde erhält hierzu eine Bestätigungsmail durch das Bayerische Breitbandzentrum.

Übergangsregelung nach Nr. 12 BbR

Was hat eine Kommune zu beachten, die sich bei Inkrafttreten der BbR am 09.07.2014 noch in der Bedarfsermittlung nach „alter“ Richtlinie befand?
Hat eine Kommune die Bedarfsermittlung unter der „alten Richtlinie“ gestartet, muss diese nicht mehr abgeschlossen werden. Auch ist es nicht mehr erforderlich, das Ergebnis der Bedarfsermittlung zu veröffentlichen. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt mit der Dokumentation der aktuellen Versorgung (Upload, Download) nach den Regeln der neuen Richtlinie in einem vorläufig definierten Erschließungsgebiet. An die Dokumentation der Ist-Versorgung schließt sich die Markterkundung nach den Regeln der neuen Richtlinie an. Auch in den weiteren Verfahrensschritten gelten die Regelungen nach der neuen Richtlinie.
Was hat eine Kommune zu beachten, die sich bei Inkrafttreten der BbR am 09.07.2014 in der Markterkundung nach „alter Richtlinie“ befand?
Das Ergebnis der Markterkundung ist wie bisher zu veröffentlichen. Eine Dokumentation der „Ist-Versorgung" nach den Regeln der neuen Richtlinie muss nicht nachgeholt werden. Die Bundesnetzagentur muss zur Vorabregulierung nicht mehr angefragt werden. In den weiteren Verfahrensschritten gelten die Regelungen der neuen Richtlinie. Im Auswahlverfahren muss die Versorgung der gemeldeten Bedarfe von 50 MBit/s nicht zwingend gefordert werden. Eine generelle Verdoppelung der bereits oder zukünftig verfügbaren Bandbreiten wird nicht gefordert und auch nicht geprüft. Die Mindestversorgung nach Nr. 1.2 Satz 3 BbR reicht für die Förderung aus, sofern auch Teile des Gebietes mit mindestens 50 Mbit/s im Download versorgt werden (Zweck der Förderung sonst nicht erreicht).
Was hat eine Kommune zu beachten, die sich bei Inkrafttreten der BbR 09.07.2014 im Auswahlverfahren nach „alter Richtlinie“ befand?
Das Auswahlverfahren läuft entsprechend bisheriger Verfahrensweise weiter. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Richtlinie der Zuschlag im Auswahlverfahren noch nicht erteilt und die vorgesehenen Auswahlentscheidung noch nicht veröffentlicht und haben sich nur ein oder zwei Bieter am Auswahlverfahren beteiligt, muss die Wirtschaftlichkeitslücke einer Plausibilitätskontrolle durch das BBZ unterzogen werden.

Erschließungsgebiete

Was sieht die Breitbandrichtlinie hinsichtlich der Festlegung von Erschließungsgebieten vor?
Die Gemeinde ist in der Festlegung eines vorläufigen Erschließungsgebietes (oder mehrerer vorläufiger Erschließungsgebiete) frei; auf den Gebietscharakter kommt es nicht an. Förderfähig sind gemäß Nr. 1.1 BbR alle „weißen NGA-Flecken“. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, hat die Kommune spätestens in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren Mindestvorgaben für das zu versorgende Gebiet zu machen. Das endgültige Erschließungsgebiet wird erst mit Abschluss des Auswahlverfahrens durch die Auswahlentscheidung der Gemeinde festgelegt.
Was ist ein „weißer NGA-Fleck“?
Ein „weißer NGA-Fleck“ liegt vor, wenn keine NGA-Versorgung vorhanden ist. Nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl C 2013 25/1) handelt es sich bei NGA-Versorgungen um: FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze), hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze (mindestens unter Verwendung des Kabelmodemstandards DOCSIS 3.0) und bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten. Wenn die mit NGA-Netzen assoziierten Mindestbandbreiten von 30 Mbit/s im Download und 2 Mbit/s im Upload nicht erreicht werden, so liegt, ungeachtet von der im Einsatz befindlichen Technologie, ein „weißer NGA-Fleck“ vor.
Wenn eine Gemeinde im Rahmen der BbR bereits ein erstes Verfahren durchlaufen hat, ist dieses Gebiet im Zuge eines weiteren Verfahrensdurchlaufs zu kennzeichnen?
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, ein Erschließungsgebiet, für dessen Ausbau die Gemeinde einem Netzbetreiber bereits den Zuschlag erteilt hat, in einem weiteren Verfahren erneut in das vorläufige Erschließungsgebiet mit einzubeziehen. Demnach ist auch keine Kennzeichnung dieses Gebiets in einem weiteren Verfahren erforderlich. Sofern eine Gemeinde das Gebiet, für welches bereits ein erstes Verfahren durchgeführt wurde, dennoch erneut in das vorläufige Erschließungsgebiet mit einbeziehen möchte, sollte dieses entsprechend gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung kann wie folgt vorgenommen werden: "Erschließung vertraglich vereinbart" bzw. "Erschließung geplant" (falls Kooperationsvertrag noch nicht geschlossen); auch sollte ein Verweis auf die im Gebiet künftig zur Verfügung stehenden Bandbreiten (Down- und Upload) erfolgen.

Ist eine Förderung auch in Gebieten möglich, die bereits im alten Förderprogramm mit öffentlichen Fördergeldern ausgebaut wurden?
Eine Förderung unter dem alten Förderprogramm (Grundversorgung) steht einer Förderung unter dem neuen Förderprogramm (Hochgeschwindigkeitsnetze) grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Vorgaben der BbR eingehalten werden. Die unter dem alten Programm ergangenen Zuwendungsbescheide gelten jedoch – einschließlich aller dort aufgeführten Auflagen und Bedingungen – unverändert weiter (das gilt insbesondere für die dort festgesetzten Bindungsfristen). Werden Bindungsfristen nicht eingehalten, hat die Bewilligungsbehörde in jedem Einzelfall etwaige Rückforderungsansprüche zu prüfen.

Ermittlung der Ist-Versorgung

Wozu dient die Ermittlung der aktuellen Versorgung mit Breitbanddiensten?
Die Ermittlung der aktuellen Versorgung mit Breitbanddiensten, die eine Kommune zu Beginn des Verfahrens vornimmt, dient dazu, zum einen die grundsätzliche Förderfähigkeit einer Breitbandinvestition im Gemeindegebiet zu festzustellen („weißer NGA-Fleck“). Zum anderen bildet die Ermittlung der aktuellen Versorgung die Basis für die spätere Überprüfung der Erreichung des Ausbauzieles gemäß Nr. 4.1 BbR (mindestens Verdoppelung der verfügbaren Bandbreiten im Down- und Upload für alle möglichen Endkunden im Erschließungsgebiet nach dem geförderten Ausbau).
Wie kann eine Kommune die Ist-Versorgung ermitteln?
Für Informationen zur Ermittlung und Darstellung der Ist-Versorgung steht ein Leitfaden zur Verfügung.

Markterkundung

Muss die Gemeinde im Rahmen der Markterkundung Netzbetreiber individuell anfragen?
Auch wenn die BbR es nicht ausdrücklich verlangt, wird empfohlen die Netzbetreiber auch individuell anzuschreiben. Für die Markterkundung stehen Musterdokumente zur Verfügung.

Welche Unterlagen hat ein Netzbetreiber vorzulegen, wenn er einen eigenwirtschaftlichen Ausbau ankündigt?
Damit die Meldung eines Netzbetreibers bezüglich eines angekündigten eigenwirtschaftlichen Ausbaus von der Gemeinde berücksichtigt werden kann, hat der Netzbetreiber der Gemeinde folgende Unterlagen zu übermitteln:

- Kartographische Darstellung des Gebiets, in welchem der eigenwirtschaftliche Ausbau geplant ist
- Im Falle eines Eintrags in die Vectoring-Liste: Eintragungsbestätigung der listenführenden Stelle für den bzw. die betroffenen KVz im Erschließungsgebiet
- Nachweis anhand des technisches Konzepts, welche Bandbreiten im Upload und Download für alle möglichen Endkunden im bezeichneten Gebiet nach dem Ausbau angeboten werden können

Zusätzlich kann die Gemeinde verlangen, dass ihr innerhalb von 2 Monaten vom Tag der Bekanntmachung der Markterkundung ein verbindlicher und detaillierter Zeit- und Projektplan vorgelegt wird, der Projektmeilensteine für Zeiträume von sechs Monaten enthält. Die von einem Netzbetreiber geplanten Vorhaben müssen so angelegt, sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebietes erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden.
Welche Unterlagen hat ein Netzbetreiber vorzulegen, wenn er sich zu Unvollständigkeiten oder Fehlern in der Ist-Versorgung äußert?
Sofern ein Netzbetreiber sich zu Unvollständigkeiten oder Fehlern in der Ist-Versorgung äußert, hat er kartographisch darzustellen sowie anhand des technischen Konzeptes nachzuweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download für alle Anschlussinhaber in dem bezeichneten Gebiet schon jetzt angeboten werden (vgl. Nr. 4.3 BbR).
Was sollte in einem technischen Konzept enthalten sein, das ein Netzbetreiber im Rahmen der Markterkundung ggf. vorzulegen hat?
Zu den Anforderungen an ein technisches Konzept steht ein Leitfaden zur Verfügung
Welche Fristen sind bei der Markterkundung zu beachten?
Als Mindestfrist für die Markterkundung gibt die BbR einen Monat vor; in dieser Frist haben die Netzbetreiber die Möglichkeit, sich zu äußern. Sofern ein Netzbetreiber einen eigenwirtschaftlichen Ausbau plant, hat er u.a. einen detaillierten Zeit- und Projektplan innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Anfrage zur Markterkundung vorzulegen (vgl. Nr. 4.5 Satz 1 BbR).
Müssen Ausbaumeldungen, die nach Ablauf der Frist für die Markterkundung eingehen, von der Gemeinde berücksichtigt werden?
Ausbaumeldungen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, müssen von der Gemeinde grundsätzlich aus förderrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden. Soweit auf eine Eintragung von KVz in der Vectoring-Liste hingewiesen wurde, ist eine Rücksprache mit dem BBZ empfehlenswert.

Auswahlverfahren

Die weiteren Ausführungen zum Auswahlverfahren dienen nur der allgemeinen Orientierung im Rahmen des Bayerischen Breitbandförderprogramms und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ist ein gemeinsames Auswahlverfahren für mehrere Erschließungsgebiete bzw. eine Vergabe in Losen möglich?
Die Gemeinde kann auch mehrere vorläufige Erschließungsgebiete, die räumlich abgegrenzt und somit nicht mit einander verbunden sind, in einem Auswahlverfahren ausschreiben. Im Rahmen des Auswahlverfahrens hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, Lose zu bilden.
Kann eine Gemeinde ein Auswahlverfahren ohne Zuschlagserteilung aufheben?
Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gibt es keinen Kontrahierungszwang. Die Kommune kann daher auch beschließen, auf ein Angebot, dass vollumfänglich die Ausschreibungskriterien erfüllt, keinen Zuschlag zu erteilen, z. B., weil das gefundene Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht wirtschaftlich ist. In diesem Fall kann die Gemeinde die Ausschreibung aufheben, vgl. § 17 Abs. 1 VOL/A. Für den Fall einer rechtswidrigen Aufhebung besteht aber die Gefahr, dass der oder die nicht zum Zuge gekommenen Bieter Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Einleitung eines Vergabeverfahrens führt unabhängig von der Anwendbarkeit der VOL/A zu einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das Schutz- und Sorgfaltspflichten begründet. Bei Verletzung derartiger Pflichten kann ein Schadenersatzanspruch entstehen. Die gewählte Verfahrensart spielt dabei keine Rolle. Da das Breitbandzentrum keine Rechtsberatung durchführt, empfehlen wir in jedem Falle die Einbindung eines Vergaberechtsspezialisten in den Vergabeprozess.
Kann ein Nebenangebot auch ohne ein Hauptangebot abgegeben werden?
Wenn eine Gemeinde in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren Nebenangebote zulässt und keine weiteren Vorgaben bezüglich der Abgabe eines Hauptangebotes macht, haben die Bieter die Möglichkeit, nur ein Nebenangebot abzugeben.
Muss neben den Auswahlkriterien und deren Gewichtung das bei Angebotswertung zur Anwendung kommende Wertungssystem den Bietern vorab mitgeteilt werden?
Eine Norm, die zusätzlich zur Angabe der Auswahlkriterien und deren Gewichtung auch die Offenlegung von Rechenwegen fordert, existiert nicht. Gleichwohl wird zur Erhöhung der Transparenz in den Auswahlverfahren nach der BbR empfohlen, dass die Gemeinde den Bietern neben den Auswahlkriterien und deren Gewichtung auch das bei Angebotswertung zur Anwendung kommende Wertungssystem abstrakt mitteilt. Dies kann z.B. in einer Anlage zum Bekanntmachungsdokument zur Ausschreibung erfolgen. So sollte etwa mitgeteilt werden, ob die Wertung hinsichtlich der einzelnen Wertungskriterien nach Maßgabe bestimmter absoluter oder relativer Vergleichsgrößen vorgenommen wird. Auch wenn sich die Vergleichsgrößen aus dem Wettbewerb ergeben, sollte vorab festgelegt und bekannt gemacht werden, wie sich daraus die Bewertung der einzelnen Angebote ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn von einer linearen Bewertung abgewichen wird.

Wirtschaftlichkeitslücke

Wie ist die Wirtschaftlichkeitslücke definiert?
Die Wirtschaftlichkeitslücke ergibt sich indem von den Investitionskosten (u.a. für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebskosten die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von 7 Jahren ab Inbetriebnahme (vgl. Nr. 5.5 BbR).
Kann der nicht ausgeschöpfte Förderhöchstbetrag einer Gemeinde auf eine andere (benachbarte) Gemeinde übertragen werden?
Diese Frage ist im Informationsdokument zur Interkommunalen Zusammenarbeit beantwortet:
Was zählt zu den Investitionskosten?
Zu den Investitionskosten gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung und Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich Netzabschlusseinheit (FTTB, „Fibre to the building“). Bei funkbasierten Lösungen gehört die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes zu den Investitionskosten. Nicht anzusetzen sind bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen getätigt werden müssen.

Plausibilisierung

Wann ist eine Plausibilisierung der Wirtschaftlichkeitslücke vorzunehmen?
Sofern sich nur ein oder zwei Bieter am Auswahlverfahren beteiligen, hat die Kommune die Wirtschaftlichkeitslücke einer Plausibilitätskontrolle durch das Bayerische Breitbandzentrum zu unterziehen und bei diesbezüglichen Verhandlungen mit den Bietern das Bayerische Breitbandzentrum in die Vermittlung einzubeziehen (vgl. Nr. 5.6 Abs. 2 BbR).
Zu welchem Zeitpunkt hat eine Plausibilisierung der Wirtschaftlichkeitslücke zu erfolgen?
Die Kommune hat dem Bayerischen Breitbandzentrum vor Veröffentlichung der vorgesehenen Auswahlentscheidung mitzuteilen, dass sich nur ein oder zwei Bieter beteiligt haben, sodass das Bayerische Breitbandzentrum eine Plausibilisierung vornehmen kann. Erst im Anschluss daran kann eine Kommune die vorgesehene Auswahlentscheidung treffen und bekanntmachen. Hierfür steht auch ein Musterdokument zur Verfügung.
Welche Unterlagen hat die Kommune hierzu dem Bayerischen Breitbandzentrum vorzulegen?
Für die Durchführung der Plausibilisierung benötigt das Bayerische Breitbandzentrum u.a. die vollständigen Angebote sowie die Angaben zur Wirtschaftlichkeitslücke der Bieter. Hat eine Kommune darüber hinaus weitere Unterlagen eingefordert, sind auch diese vorzulegen. Es wird gebeten, dass die Kommunen die entsprechenden Unterlagen per Mail an den jeweils zuständigen Breitbandmanager senden.

Kooperationsvertrag

Wann muss der Entwurf des Kooperationsvertrags nicht mehr der Bundesnetzagentur vorgelegt werden?
Von einer Vorlage des Entwurf des Kooperationsvertrags bei der Bundesnetzagentur kann abgesehen werden, wenn der Vertrag dem vom Gemeindetag mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Mustervertrag entspricht (Stand: 22.01.2015) bzw. keine Änderungen in den §§ 6, 7, 12 und 19 Abs. 2 des Mustervertrages vorgenommen wurden und sich aus den übrigen Vertragsgrundlagen nach § 3 keine diesbezüglichen Regelungen ergeben. Dass die Gemeinde den mit der Bundesnetzagentur abgestimmt Mustervertrag verwendet hat, hat die Gemeinde gegenüber dem Bayerischen Breitbandzentrum zu bestätigen; für eine entsprechende Veröffentlichung auf der Gemeindehomepage mit Verlinkung zum zentralen Onlineportal steht eine Vorlage zur Verfügung. Das Bayerische Breitbandzentrum wird einmal monatlich die Bundesnetzagentur in Kenntnis darüber setzen, welche Gemeinden den abgestimmten Mustervertrag ohne Änderung in den oben genannten Paragraphen geschlossen haben.
Was ist zu beachten, wenn ein Vertrag verwendet werden soll, der nicht dem mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Mustervertrag entspricht?
Sofern ein Vertrag verwendet werden soll, der nicht dem mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Mustervertrag entspricht, ist dieser der Bundesnetzagentur vor Abschluss mit dem Netzbetreiber vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Ein entsprechendes Muster steht unter "Musterdokumente und Leitfäden" zur Verfügung. Die Stellungnahme ist für die Gemeinde verbindlich. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen.
Ist die Stellungnahme der Bundesnetzagentur verbindlich?
Ja, eine Kommune hat die Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen und die geforderten Änderungen im Kooperationsvertrag umzusetzen.

Fördersteckbrief

Was ist im Fördersteckbrief enthalten?
Im Fördersteckbrief, den eine Kommune unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides zu erstellen hat, wird die geplante Infrastruktur dargestellt (vgl. Nr. 9 2. Absatz BbR). Hierin sind wesentliche Inhalte u.a. zur Art der Erschließung, zur Technik sowie insbesondere zu den in Aussicht gestellten Zugangsvarianten im Sinn von Nr. 5.2 BbR enthalten.

Förderrechtliche Fragen

Bekommen Stadtwerke, die ein Glasfasernetz als öffentliches TK-Netz im Sinn des §3 Nr. 27 TKG betreiben, eine Förderung, wenn das Glasfasernetz ausgebaut wird?
Gegenstand der Förderung sind gemäß Nr. 2 BbR Aufwendungen des Zuwendungsempfängers (in der Regel der Gemeinde) an private oder kommunale Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinn des § 3 Nr. 27 TKG zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen. Ein Stadtwerk, das ein Glasfasernetz betreibt und Endkundenanschlüsse anbietet, kann sich als kommunaler Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes im Sinn des § 3 Nr. 27 TKG an einer Ausschreibung nach der BbR beteiligen.
Inwieweit kann die Kommune Unternehmen zur Finanzierung hinzuziehen?
Die BbR steht einer Entgegennahme von freiwilligen Spenden bzw. Zuwendungen von Unternehmen oder Bürgern im Zusammenhang mit der Finanzierung des kommunalen Eigenanteils nicht entgegen.
Wer haftet für die Mittelverwendung, falls die erreichten Bandbreiten nach Umsetzung nicht dem Mindestmaß entsprechen?
Zunächst ist es Sache des Netzbetreibers, die von ihm zugesagte Leistung zu erbringen. Gemäß Ziffer 5.7 BbR hat sich der Netzbetreiber im Kooperationsvertrag mit der Gemeinde zur Rückzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke gezahlten Betrages für den Fall zu verpflichten, dass die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht eingehalten werden und zwar aufgrund von Umständen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Netzbetreiber zur Sicherung dieses Anspruchs eine Bankbürgschaft zu stellen. Die Rückforderung der Zuwendung gegenüber der Gemeinde richtet sich nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes.
Wie sehen die Vergabevorschriften bei einer Wirtschaftlichkeitslücke unterhalb der Bagatellgrenze von 25.000 EUR aus? Ist eine Einzelnotifizierung erforderlich?
Auch die Gewährung einer Zuwendung unterhalb der Bagatellgrenze von 25.000 EUR durch eine Gemeinde an einen Netzbetreiber ist eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU und bedarf daher einer beihilferechtlichen Rechtsgrundlage. Die Breitbandförderrichtlinie ist eine solche von der Europäischen Kommission genehmigte beihilferechtliche Rechtsgrundlage. Deshalb bestimmt Nr. 11 Abs. 3 BbR, dass – sofern sich die Gemeinden an die Vorgaben der Förderrichtlinie hält – eine Einzelnotifizierung nicht erforderlich ist.
Ob sich die Gemeinde im konkreten Fall möglicherweise auch auf eine andere beihilferechtliche Rechtsgrundlage (etwa den GAK-Rahmenplan, die De-minimis-Verordnung etc.) berufen kann, weil und soweit deren Vorschriften eingehalten werden, ist von der beihilfegewährenden Stelle (Gemeinde) selbst zu prüfen und zu verantworten.
Sofern sich die Gemeinde auf die Förderrichtlinie als beihilferechtliche Rechtsgrundlage stützen möchte, hat sie auch alle Vorschriften der Förderrichtlinie zu beachten, insbesondere auch die, die sich mit der Auswahl eines Netzbetreibers befassen (Nr. 5 ff. BbR).

Leerrohre/Infrastruktur

Ist es für die Kommune beihilferechtlich zulässig, im Rahmen der BbR ein Leerrohr kostenfrei anzubieten?
Um Synergien so weit wie möglich zu nutzen und somit die Wirtschaftlichkeitslücke so niedrig wie möglich zu halten, ist die Gemeinde gemäß Nr. 5.3 BbR verpflichtet, im Rahmen öffentlich zugänglicher Informationsquellen bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung zur Ausschreibung anzugeben. Damit ist die kostenfreie Überlassung eines Leerrohrs durch die Gemeinde an den Netzbetreiber zulässig. Die Gemeinde kann hierfür aber auch ein Entgelt verlangen. Kosten der Anmietung durch den Netzbetreiber stellen bei diesem Betriebsausgaben dar, die in die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke einfließen.
Ist die Verlegung von Leerrohren in Bundesfern- und Staatsstraßen durch Gemeinden zum Zweck des Breitbandausbaus unentgeltlich?
Wird ein Leerrohr durch eine Gemeinde in Bundesfern- oder Staatsstraßen verlegt, ist ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag zwischen Straßenbauverwaltung und der Gemeinde zu schließen. Hinsichtlich der Frage des Entgelts sind die Leerrohre als „sonstige Leistung im öffentlichen Interesse“ (Nr. 2.2 und Nr. 3.2 der Anlage C3 der Nutzungsrichtlinien) zu beurteilen. Die Nutzung der Straße zur Verlegung von Leerohren für den Breitbandausbau ist damit unentgeltlich.
Gibt es bei den Informationen auf den Bautafeln bei Baumaßnahmen zum geförderten Breitbandausbau Besonderes zu berücksichtigen?
Auf Bautafeln, die von den Gemeinden oder den Netzbetreibern zum geförderten Breitbandausbau aufgestellt werden, ist auch auf die staatliche Förderung hinzuweisen. Entsprechende Druckdateien liegen zum Download bereit:

Druckdatei (farbig)
Druckdatei (s/w)